1. Planung

Selbstverbrauch oder Volleinspeisung?

Sie können entscheiden, ob der erzeugte Strom direkt in unser Verteilernetz eingespeist werden soll (Volleinspeisung) oder lediglich der Überschuss (Überschusseinspeisung), der in Ihrer Kundenanlage nicht verbraucht wird.

Bearbeitungsschritte und Zeitplan

Detaillierte Informationen zum zeitlichen Ablauf der Bearbeitung sowie zur Ermittlung des Verknüpfungspunktes finden Sie hier:

Technische Mindestanforderungen und Einspeisemanagement

Für die Errichtung und den Betrieb von Stromerzeugungsanlagen gelten die allgemeinen Technischen Mindestanforderungen und zusätzlich die Technischen Mindestanforderungen der FSW. Diese finden Sie unter „Rechtsgrundlagen und Bedingungen“.

Steckerfertige Solarstromanlagen

Steckerfertige Solarstromanlagen, auch Mini-PV- oder Balkonanlagen genannt, bieten die Möglichkeit, einen persönlichen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Wollen Sie sich zu dem Thema informieren? Auf der Website des VDE/FNN sind alle relevanten Informationen zusammengestellt.

Informationen vom VDE/FNN (www.vde.com)

So melden Sie Ihre steckerfertige Solarstromanlage bei uns an:

Inselbetrieb von Erzeugungsanlagen

(keine Einspeisung in unser Netz)

Ihre Erzeugungsanlage speist nicht in das öffentliche Niederspannungsnetz der FSW ein? Eine Anmeldung ist trotzdem erforderlich. Bitte verwenden Sie dazu die nachfolgende Erklärung.

Direktvermarktung/Redispatch 2.0

Anlagen > 100 kWp müssen verpflichtend in die Direktvermarktung mit Sicherstellung einer
energiewirtschaflichen Abwicklung und Bilanzierung. Wer seinen selbst erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen direkt vermarktet, benötigt dafür einen Direktvermarkter (Händler). Der Direktvermarkter nimmt die erzeugte Energie in seinen Bilanzkreis auf und vermarktet diese an der Strombörse.

Mit Wirkung zum 01.10.2021 wird von der Bundesnetzagentur (BNetzA) ein einheitliches Redispatch-Regime eingeführt, das sog. Redispatch 2.0. Es dient der Verbesserung der Netz- und Systemstabilität in den Verteilernetzen. Von der Neuregelung sind alle Stromerzeugungs- und Stromspeicheranlagen ab einer Leistung von 100 kW betroffen.